Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

Rechtsverordnung

über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Sigmaringen vom 18. Mai 2022

Aufgrund von § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrecht vom 16. April 2021 (BGBI. 1 S. 822) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (GBI. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 187 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBI. S. 99, 120) wird verordnet:

§ 1 Beförderungsentgelte

Für die Inanspruchnahme eines Taxis im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 3 Abs. 1 gelten folgende Tarife:

  1. Der Grundtarif Tag (von 6 - 22 Uhr) einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 4,70 Euro je Fahrt.
    Der Grundtarif Nacht (von 22 - 6 Uhr) einschließlich der ersten Fortschalteinheit beträgt 7,00 Euro je Fahrt.
  2. Der neben dem Grundtarif zu entrichtende Arbeitspreis beträgt
    a) Rundfahrt (Beförderung, bei der der Fahrgast mit dem Taxi zum Ausgangspunkt zurückkehrt) - Preisstufe I 1,30 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 76,92 m)
    b) Zielfahrt (Beförderung, bei der der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt) - Preisstufe II 2,60 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 38,46 m)
  3. Tarif Großraumtaxi (ab der Beförderung von 5 Fahrgästen):
    a) Rundfahrt (Beförderung, bei der der Fahrgast mit dem Taxi zum Ausgangspunkt zurückkehrt) - Preisstufe III 1,50 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 66,67 m)
    b) Zielfahrt (Beförderung, bei der der Fahrgast nicht zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückkehrt) - Preisstufe IV 3,00 Euro/km (0,10 Euro je angefangene 33,33 m)
  4. Wartezeiten werden mit 40,00 Euro/Stunde (0,10 Euro je angefangene 9,00 Sekunden) berechnet.

§ 2 Schaltung des Fahrpreisanzeigers

  1. Bei der Beförderung ohne Anfahrt wird der Fahrpreisanzeiger, nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, auf die dem Fahrziel entsprechende Stufe (Preisstufe I, Preisstufe II, Preisstufe III oder Preisstufe IV) geschaltet.
  2. Wird ein Taxi vom Standplatz zum Ausgangspunkt der Fahrt bestellt, so ist dieser Weg mit der Schaltung auf Preisstufe I zurückzulegen. Nachdem der Fahrgast den Auftrag erteilt hat, ist mit der dem Fahrziel entsprechenden Stufe (Preisstufe I, Preisstufe II, Preisstufe III oder Preisstufe IV) weiterzufahren.

§ 3 Geltungsbereich

  1. Die in § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Landkreises Sigmaringen (Pflichtfahrbereich) zu erheben.
  2. Bei Fahrten über den Landkreis Sigmaringen hinaus können die Beförderungsentgelte vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei vereinbart werden. Darauf hat der Fahrer den Fahrgast vor Fahrbeginn hinzuweisen.

§ 4 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen nach § 51 Absatz 2 PBefG für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird;
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
  3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind.

Die Sondervereinbarungen müssen dem Landratsamt angezeigt werden. Sie werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch das Landratsamt wirksam.

§ 5 Sonstige Bestimmungen

  1. Eine Abschrift dieser Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
  2. Die in § 1 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne des §39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
  3. Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn der Fahrgast nicht einen anderen Weg bestimmt.
  4. Auf Verlangen ist dem Fahrgast vom Taxifahrer eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrstrecke, des Datums und der Uhrzeit der Fahrt sowie der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

  1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 Absatz 1 Ziffer 3 c PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  2. Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Absatz 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Tarifordnung zuwiderhandelt.
  3. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Sigmaringen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 1. Maii 2019 außer Kraft.

Sigmaringen, den 18. Mai 2022
LANDRATSAMT SIGMARINGEN
Stefanie Bürkle, Landrätin

Die aktuelle Fassung der Rechtsverordnung kann hier auf der Homepage des Landkreises Sigmaringen eingesehen werden.